JVA: Verlegung nur mit Grund

Ein Gefangener kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht einfach so in eine andere Haftanstalt verlegt werden. Die Vollzugsbehörde muss Rücksicht auf seine Stellung in der JVA nehmen und insbesondere prüfen, ob die Resozialisierung des Gefangenen erschwert wird.

Im entschiedenen Fall sollte ein Gefangener verlegt werden, der sich angeblich zu gut mit dem Wachpersonal verstand. Eventuelle Pflichtverletzungen der Beamten dürfen ihm laut Verfassungsgericht aber nicht angelastet werden.

27.10.2005 11:42 | Vollzug | Kommentare deaktiviert

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