Grenzen der Organisationshaft

Das Bundesverfassungsgericht zieht der “Organisationshaft” Grenzen. Es sei nicht zulässig, Menschen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles für einen bestimmten Zeitraum in Haft zu halten, nur weil gerade kein Klinikplatz zur Verfügung steht.

Organisationshaft wird meist angeordnet, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe und einem Klinikaufenthalt (z.B. Entzug) verurteilt wird. Der Entzug muss vor der Strafe stattfinden. Die Zeit, bis ein Behandlungsplatz frei wird, überbrückt die Organisationshaft.

Bislang gingen viele Gerichte davon aus, dass eine Organisationshaft problemlos für drei Monate angeordnet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hält diesen pauschalen Zeitrahmen aber für unzulässig. Es komme auf den Einzelfall an. Wobei es Sache der Behörden ist, den Krankenhausplatz möglichst schnell bereit zu stellen.

Das Gericht gab der Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen statt, der sich gegen die dreimonatige “Pauschal”haft gewehrt hatte.

Einzelheiten stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.

(Vielen Dank an den Berliner Strafverteidiger Carsten R. Hoenig für den Hinweis)

28.10.2005 11:37 | Vollzug | Comments (0)

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