Haftbefehl: Beschuldigter hat auch Rechte

Ein einmal außer Vollzu gesetzter Haftbefehl darf nur wieder in Kraft gesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben. Eine andere Bewertung der bekannten Umstände reicht nicht aus.

Mit dieser Begründung hob das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg auf. Das Oberlandesgericht war nur mit der Sache betraut, weil der Beschuldigte Beschwerde gegen einen Haftbefehl des Landgerichts eingelegt hatte. Das Landgericht hatte zwar den Haftbefehl erlassen, diesen aber außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte blieb also frei.

Statt nun darüber zu entscheiden, ob der Haftbefehl insgesamt aufgehoben wird, setzte das Oberlandesgericht Hamburg ihn wieder in Vollzug. Mit seiner Beschwerde erreichte der Beschuldigte also genau das Gegenteil von dem, was er wollte.

Das Bundesverfassungsgericht erteilt diesem Vorgehen eine klare Absage. Die Pressemitteilung. Der Beschluss.

Die Entscheidung ist wichtig für alle Ermittlungsverfahren. Immer wieder kommt es vor, dass Staatsanwälte und Gerichte Angeklagten, die sich offensiv verteidigen, mit dem Hinweis kontern: “Wir können ja auch den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen.”

Hier weist das Bundesverfassungsgericht nachdrücklich darauf hin, dass so etwas unzulässig ist, so lange sich in der Sache nichts geändert hat.

(Danke an RA Carsten R. Hoenig für den Link)

05.11.2005 12:58 | U-Haft | Comments (0)

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