Zelle darf nicht “entmüllt” werden
Viele Hausordnungen sehen vor, dass Gefangene ihre Zelle nicht beliebig mit Bildern verschönern dürfen. Sie müssen sich vielmehr mit einer Pinnwand begnügen. Diese Regelung ist wirksam, hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss festgestellt.
Allerdings darf die Anstalt nicht eigenmächtig Bilder entfernen, die außerhalb der Pinnwand angebracht sind. Sie muss, so das Gericht, dem Gefangenen erst eine Frist setzen, die Wände selbst freizumachen.
Das Kammergericht untersagt außerdem die beliebte Praxis, bei Durchsuchungen gleichzeitig die Zelle zu “entmüllen”. In dem entschiedenen Fall hatte ein Beamter Zeitschriften und sonstige Unterlagen, die ihn bei der Durchsuchung störten oder einfach nicht gefielen, auf den Müll geworfen. Die Richter halten dies nur für zulässig, wenn von den Gegenständen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht, zum Beispiel bei verdorbenen Lebensmitteln.
Stört sich die Anstaltsleitung daran, dass Gegenstände die “Übersichtlichkeit” behindern, muss sie dem Gefangenen eine Frist setzen, innerhalb der er selbst Ordnung schaffen kann.
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2005, 5 Ws 166/05 Vollz; abgedruckt in NStZ-RR 2005, 281)
