Verhandlung nach 3 Monaten

In seiner aufsehenerregenden Entscheidung über die achtjährige Untersuchungshaft eines Mordverdächtigen hat das Bundesverfassungsgericht auch Vorgaben gemacht, wann die Hauptverhandlung in “normalen” Fällen stattfinden muss: spätestens drei Monate nach Eröffnung des Hauptverfahrens.

Über erste positive Erfahrungen mit dieser klaren Frist berichte ich im law blog.

13.12.2005 15:59 | Diverses,U-Haft | Kommentare deaktiviert

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