JVA Butzbach mauert
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat deutlich gemacht, dass in Deutschland alle öffentlichen Stellen zur Befolgung von Gerichtsentscheidungen verpflichtet sind.
Hintergrund dieser Aufforderung ist ein Rechtsstreit eines Häftlings, der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) im hessischen Butzbach einsitzt. Er wollte einen DVD-Spieler in seiner Zelle haben, dies lehnte die Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken ab. Das Landgericht Gießen gab dem Häftling Recht und führte aus, dass ein DVD-Gerät, das allein zum Abspielen geeignet sei, die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährde. Der Ermessensspielraum der JVA sei deshalb auf Null reduziert. Das Urteil ist rechtskräftig. Dennoch verweigert die JVA Butzbach dem Häftling die Aushändigung des DVD-Spielers.
Hierzu auch eine Pressemitteilung der hessischen Grünen.

Strafvollstreckung, Strafvollzug und Haftrecht
NStZ-RR 2006, Heft 2, 61
Weigerung der Vollzugsbehörde, gerichtliche Entscheidungen zu befolgen
GG Art. 20 III; StVollzG §§ 109 ff., 114 I1 2
1. Im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG können gerichtliche Entscheidungen gegen Vollzugsbehörden nicht durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden.
2. Gleiches gilt für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die neuerliche Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Vornahme der Maßnahme zum Gegenstand hat.
3. Die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihrer im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vollziehbar oder sogar rechtskräftig auferlegten Verpflichtung zur Vornahme einer Vollzugsmaßnahme nachzukommen, stellt zwar einen eklatanten Rechtsbruch dar. Hiergegen ist indes nur der Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben. (Ls d. Schriftltg.)
LG Gießen, Beschl. U. 7. 12. 2005 – 2 StVK – Vollz – 1591/05
Zum Sachverhalt:
Durch Beschluss vom 30.05.2005 verpflichtete die Kammer die JVA B, “dem Ast. seinen bei seiner Habe befindlichen DVD-Player auszuhändigen und die Benutzung im Haftraum zu gestatten.” Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.08.2005 verworfen unter Hinweis darauf, dass der Senat bereits abschließend die Frage der Zulassung von DVD-Playern in der Form reiner Abspielgeräte ohne Aufzeichnungs- und Speichermöglichkeiten mit Beschluss vom 16.03.2005 (NStZ-RR 2005, 191) entschieden habe.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung trug der Ast. vor, die JVA verweigere die Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 30.05.2005. Sein DVD-Player sei ihm bisher noch nicht ausgehändigt worden. Zugleich beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die JVA zu verpflichten, den DVD-Spieler und die genehmigten DVDs auszuhändigen. Die JVA vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 I1 2 StVollzG lägen nicht vor. Hier liege kein vorläufiger Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Denn der zu Grunde liegende Rechtsstreit sei entschieden und nicht mehr strittig. Die JVA B sei verpflichtet worden, dem Ast. sein DVD-Gerät, das ein reines Abspielgerät sein müsse, auszuhändigen. Diese Aushändigung wäre auch erfolgt, wenn es sich bei dem Gerät tatsächlich um ein reines Abspielgerät handeln würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Gerät des Ast. habe die Form eines Laptops, es sei aufklappbar, wobei sich im oberen Teil ein Bildschirm, im unteren Teil das DVD-Laufwerk befinde. Der DVD-Player sei somit kein reines Abspielgerät, da der Bildschirm die Möglichkeit biete, DVDs gleich auf dem Gerät anzusehen. Das Gerät sei zudem handlich und leicht zu transportieren. Es könne außerdem alternativ auf Batteriebetrieb umgestellt werden. Hierdurch bestehe eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, da eine unbemerkte Weitergabe des Geräts mit unerlaubten Ton- und/oder Bildträgern möglich ist. Speicher- und Aufzeichnungsmöglichkeiten biete das Geräte jedoch nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen. Denn Gegenstand des Begehrens des Ast. ist nicht die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich einer vorläufigen Regelung bis zu einer Hauptsacheentscheidung, sondern die Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Beschlusses der Kammer, den die Vollzugsbehörde missachtet. Das StVollzG sieht eine Vollstreckung von Beschlüssen, die im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ergangen sind, nicht vor.
Die Androhung oder Verhängung von Zwangsgeld in analoger Anwendung des § 172 VwGO zur Erzwingung der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen in Strafvollzugssachen scheidet aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (NStZ 1983, 335; Beschl. v. 15.03.2004 – 3 Ws 3-5/04 (StVollz) und v. 26.05.2004 – 3 Ws 550104) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde mangels einer gesetzlichen Regelung unzulässig, wenn die Vollzugsbehörde einer ihr durch gerichtliche Entscheidung zu Gunsten eines Strafgefangenen auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 172 VwGO ist nach dieser Rechtsprechung eine Ausnahmeregelung und deshalb auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafvollzugssachen nicht entsprechend anwendbar. Aus diesen Gründen wird der Ast. voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben können.
Die Kammer stellt jedoch klar, dass die Weigerung der Vollzugsbehörde, dem Ast. den bei seiner Habe befindlichen DVD-Player auszuhändigen und dessen Benutzung im Haftraum zu gestatten, die vorsätzliche Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen eklatanten Rechtsbruch (Hervorhebung im Original) (vgl. Art. 20 III GG) darstellt, der zudem in dieser offenen Form erstmals in der Praxis des erkennenden Richters erfolgt. Die Vollzugsbehörde weigert sich – wie sie selbst einräumt -, den rechtskräftigen und sie damit bindenden Ausspruch des Beschlusses vom 30.05.2005 zu befolgen. Die Anstalt hat jedoch hinsichtlich der durch den Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung keinerlei eigenen Prüfungsspielraum mehr. Sie hat den rechtskräftigen Beschluss zu befolgen, ob sie ihn für richtig hält oder nicht.
Auch soweit die Vollzugsbehörde meint, es bestehe durch das Gerät des Ast. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, kann sie nach der rechtskräftigen Entscheidung damit nicht mehr gehört werden. Auch die Frage der Haftraumübersicht kann nach dem Beschluss der Kammer kein Gegenstand von Uberlegungen der Vollzugsbehörde und kein Grund zur Versagung der Aushändigung des Gerätes sein.
Nur am Rande sei angemerkt, dass die Vollzugsbehörde selbst einräumt, dass das Gerät des Ast. genau die Kriterien erfüllt, die die Rechtsprechung des OLG vorgibt: Es verfügt nämlich über keine Aufzeichnungs- und Speichermöglichkeiten und ist damit ein reines Abspielgerät.
Nachdem es im gerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit gibt, die Vollzugsbehörde zur Befolgung des rechtskräftigen Beschlusses anzuhalten, vermag die Kammer den Ast. nur darauf zu verweisen, im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde beim Hessischen Ministerium der Justiz in Wiesbaden vorstellig zu werden. Die Chancen einer Abhilfe auf diesem Weg schätzt die Kammer zwar nicht als besonders hoch ein, weil das Verhalten der JVA B die Billigung der Aufsichtsbehörde finden dürfte. Es dürfte jedoch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten von Interesse sein, ob die Aufsichtsbehörde, die in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des OLG nach wie vor im Erlasswege die Aushändigung von DVD-Playern unterbindet, offen den hier vorliegenden Rechtsbruch deckt.
Weiter kann eine Kontrolle der Verwaltung durch Information von Abgeordneten des Hessischen Landtags, namentlich der dem Unterausschuss Justizvollzug angehörenden Abgeordneten, und vor allem durch Information der Presse und sonstiger Medien erreicht werden.
Anm. d. Schriftltg.: Vgl. zu diesem Thema auch OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 95.
Mitmensch | 7. 2. 2006 13:19
Ich bin kein Jurist, aber ist diese Mißachtung nicht in irgendeiner Form strafrechtlich relevant ? Es muß doch öffentliches Interesse bestehen einen Rechtsbruch zu verfolgen, oder liege ich da falsch ???
Andreas Menakker | 16. 5. 2006 09:31