Gericht darf nicht trödeln

Auch gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug, die in der Regel sofort vollstreckt werden, muss es einen effektiven Rechtsschutz geben. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deswegen zwei Entscheidungen einer Strafvollstreckungskammer.

Die Richter hatten die Eilanträge eines Gefangenen der Justizvollzugsanstalt jeweils zur Stellungnahme übersandt. Obwohl es erkennbar um Disziplinarmaßnahmen ging, erhielt die Anstalt großzügige Stellungnahmefristen bis zu zwei Wochen. In der Zwischenzeit waren die Disziplinarmaßnahmen erledigt. Das Gericht konnte die Anträge deshalb ohne sachliche Prüfung zurückweisen.

Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass es auch in eiligen Sachen effektiven Rechtsschutz geben muss. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Stellungnahme deshalb telefonisch einholen können. Zumindest hätten die Anträge aber gefaxt werden müssen. Auch die gesetzten Fristen seien zu lang gewesen.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

21.06.2006 14:07 | Diverses | Kommentare deaktiviert

Keine Kommentare

Noch keine Kommentare

Entschuldige, das Kommentarformular ist zurzeit geschlossen.

RSS Feed für Kommentare zu diesem Artikel.