Keine Verlegung ohne Grund

Ein Strafgefangener darf nur dann in eine andere Haftanstalt verlegt werden, wenn er selbst dafür den Grund gesetzt hat. Dass ihn andere Häftlinge eines Fehlverhaltens verdächtigen und deshalb Unruhe droht, reicht für eine so drastische Maßnahme nicht aus.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

29.07.2006 09:22 | Allgemein | Kommentare deaktiviert

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