Von Prof. Dr. Johannes Feest
Am 11.1.2006 hat der Ministerrat des Europarates in Straßburg eine Neufassung der Europäischen Gefängnisregeln (European Prison Rules) erlassen. Es handelt sich um Mindeststandards für Justizvollzugsanstalten und andere Gefängnisse. Sie sind auf englisch und französisch auf der Web Page des Europarates zugänglich.
Können Gefangene sich darauf berufen, wenn in Zukunft einzelne Bundesländer hinter die Maßstäbe des Strafvollzugsgesetzes zurückgehen?
Ja und nein. Die Europäischen Gefängnisregeln sind Empfehlungen des Europarates an die Regierungen. Die Gerichte sind an sie nicht gebunden. Andererseits sind diese Regeln Ausdruck europäischen Rechtsbewusstseins. Sie geben einen Maßstab vor, der bei der Auslegung nationaler Normen herangezogen werden sollte. Wer davon abweichen will, den trifft zumindest eine „faktische Begründungspflicht“ (Kerner/Czerner).
Einzelne Bundesländer haben angekündigt, das Vollzugsziel Resozialisierung durch Hinzufügung anderer Zielsetzungen relativieren zu wollen. Wie lautet das Vollzugsziel in den Europäischen Gefängnisregeln?
Es heißt dort, der Vollzug bei Strafgefangenen solle „so gestaltet werden, dass er diese in die Lage versetzt, ein verantwortliches und straffreies Leben zu führen“ (Regel 102.1). Weitere Vollzugsziele sind nicht vorgesehen. Dies entspricht dem Sinn des § 2 Satz 1 StVollzG.
Einzelne Bundesländer wollen den Anspruch der Gefangenen auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit abschaffen. Gibt es dazu europäische Mindeststandards?
In den Europäischen Gefängnisregeln heißt es: „Gefangene werden normalerweise während der Nacht in Einzelzellen untergebracht, es sei denn sie ziehen es vor, gemeinsam untergebracht zu werden“ (Regel 18.5). Dies entspricht in etwa der Regelung in § 18 StVollzG, die allerdings durch Übergangsvorschriften für vor 1977 gebaute Anstalten faktisch unterlaufen worden ist.
Schon seit Jahren ist in den meisten Bundesländern ein systematischer Abbau von Lockerungen zu verzeichnen. Wie verhalten sich die Europäischen Gefängnisregeln dazu?
Dort heißt es: „Ein System von Lockerungen soll integraler Bestandteil des Vollzuges bei Strafgefangenen sein“ (R 103.6). Damit wird auf europäischer Ebene die zentrale Bedeutung von Lockerung für einen Resozialisierungsvollzug festgeschrieben.
Gibt es eine deutsche Ausgabe der Neufassung der European Prison Rules?
Noch nicht. Die Mitgliedsstaaten des Europarates sind jedoch verpflichtet, dieses Dokument den Richtern, Bediensteten und Gefangenen in der Landessprache bekannt zu machen. Es ist anzunehmen, dass die Justizminister Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in Bälde eine deutsche Ausgabe als Buch herausbringen (wie dies auch bei früheren Fassungen der Fall war).
Der Autor ist Hochschullehrer im Ruhestand und Herausgeber des Alternativkommentars zum Strafvollzugsgesetz.