Beugehaft für Gefängnisseelsorger
Der Bundesgerichtshof hat die Beugehaft gegen einen Gefängnisseelsorger für rechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Mann damit zu einer Aussage zwingen. Wie das Oberlandesgericht unterscheidet auch der Bundesgerichtshof zwischen der eigentlichen Seelsorge und sonstigen Angelegenheiten:
Zwar sei der Zeuge, obwohl er keine kirchliche Weihe erhalten habe, als Geistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen, weil er im Rahmen seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Anstaltsseelsorger im Auftrag der katholischen Kirche selbständig seelsorgerische Aufgaben wahrnehme. Sein Zeugnisverweigerungsrecht erstrecke sich jedoch nur auf Umstände, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden seien. Dazu gehörten nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten auf den Gebieten des täglichen Lebens bei Gelegenheit der Ausübung von Seelsorge ohne inneren Bezug zu diesem Bereich. Es erscheine ausgeschlossen, dass die Recherchen, zu denen der Zeuge die Aussage verweigere, im Zusammenhang mit Seelsorge stehen könnten.
