Gefangene mit Knastschlüssel

Ein im geschlossenen Strafvollzug eingesetzter Beamter, der einem Gefangenen Anstalts­schlüssel überlässt und während des anschließenden Disziplinarverfahrens trotz Dienst­unfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfer­nen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahr 1959 geborene Beamte steht als Justizvollzugsbeamter im Dienst des klagen­den Landes. Im August 2004 war er als Aufsichtsperson im Küchenbereich der Justizvoll­zugsanstalt Rohrbach eingesetzt. Während er mit Bürotätigkeiten beschäftigt war, überließ er einem Gefangenen seinen Schlüsselbund, damit dieser Tiefkühlkost in den Keller des Küchentraktes bringen konnte. An dem Schlüsselbund befanden sich mehrere Schlüssel, die zum Öffnen sämtlicher Büros und Lageräume, aller Hafträume sowie der Gebäude­abschlusstüren auf dem gesamten Anstaltsgelände geeignet waren.

Der Gefangene begab sich mit den Schlüsseln in die Kellerräume, wo er sich über mehrere Minuten unbeaufsichtigt aufhalten konnte. Anschließend gab er den Schlüsselbund zurück. In der Folge wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Justizvollzugsbeamten eingeleitet und er unter Kürzung sei­ner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Wegen ärztlich bescheinigter Dienst­unfähigkeit hatte er schon unmittelbar nach dem Vorfall in der Justizvollzugsanstalt keinen Dienst mehr verrichtet.

Seit Herbst 2005 ist der Beamte als Geschäftsführer aktiv im Betrieb einer Bäckerei tätig, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt zu haben. Diese Tätigkeit wurde ihm vom Dienstvorgesetzten nach Bekanntwerden mit sofortiger Wir­kung untersagt. Das Land reichte Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Das Verhalten des Beamten sei als schwere Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Er habe gegen Kernpflichten eines im geschlossenen Strafvollzug eingesetzten Beamten verstoßen, weil er entgegen der Dienstvorschriften zum sorgfältigen Dienstgebrauch anvertraute Anstaltsschlüssel einem Gefangenen überlassen habe. Der Beamte habe dabei auch schuldhaft gehandelt. Obwohl er wegen privater Erlebnisse an einer psychischen Belastungsstörung leide, die seine Dienstunfähigkeit begründe, habe eine Einsichtfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungsweise bestanden.

Schon wegen dieses Verhaltens im Straf­vollzugsdienst habe sich der Beamte an den Rand der Tragbarkeit für ein weiteres Verblei­ben im Strafvollzugsdienst gebracht. Ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei aber dadurch eingetreten, dass der Beamte während des laufenden Disziplinarverfahrens bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ohne Geneh­migung eine Nebentätigkeit aufgenommen habe und sie bis heute trotz ausgesprochenen Verbots ausübe. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei daher geboten.

07.12.2007 10:52 | Diverses | Kommentare deaktiviert

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