Weniger als fünf Quadratmeter

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, an einen ehemaligen Gefangenen Schadensersatz in Höhe von 10,00 Euro pro Hafttag wegen einer menschenunwürdigen gemeinschaftlichen Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Detmold zu zahlen.

Nach Auffassung des Senats kann von einer menschenwürdigen Unterbringung nicht mehr die Rede sein, wenn einem Gefangenen in einer Zelle weniger als 5 qm Grundfläche für sich zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts in dem zu entscheidenden Fall vor, da der Kläger in den Jahren 2006/2007 für mehrere Monate in einer Zelle mit insgesamt vier Inhaftierten auf knapp 18 qm untergebracht war.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2009 – 11 U 88/08 -

19.03.2009 15:18 | Diverses | Comments (0)

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