“Schwitzen statt Sitzen”
In Sachsen können Verurteilte im Rahmen des Programms »Schwitzen statt Sitzen« anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten. Um nicht ins Gefängnis zu müssen, haben sie 2008 insgesamt 712.096 Arbeitsstunden abgeleistet. So konnten 118.683 Hafttage vermieden werden. Das führte rechnerisch zu einer Einsparung von Haftkosten in Höhe von 9.053.139 EUR.
Die Ersatzfreiheitsstrafe kann auch noch nach Haftantritt durch gemeinnützige Arbeit verkürzt werden: Durch das sog. day-for-day-Prinzip wurden so im Vorjahr nochmals 26.141 Hafttage vermieden. Hier konnten weitere 1.994.035 EUR eingespart werden, die sonst als Haftkosten angefallen wären.
Justizminister Geert Mackenroth: »Das Programm »Schwitzen statt Sitzen« ist ein Erfolgsmodell der sächsischen Justiz. Es stellt für alle Seiten ein Gewinn dar: Es ist allemal besser, wenn die zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht ins Gefängnis gehen, sondern soziale Arbeit verrichten. Die Justiz spart außerdem Haftplätze, Haftkosten und entlastet ihre Justizvollzugsanstalten.«
Das Programm »Schwitzen statt Sitzen« zielt auf Verurteilte, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Zahlt ein Verurteilter die Geldstrafe nicht, so kann an die Stelle der Geldstrafe die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe treten. Er muss dann seine Geldstrafe in einer Justizvollzugsanstalt »absitzen« – oder im Rahmen des Programms »Schwitzen statt Sitzen« abarbeiten. Der Soziale Dienst der Justiz und der Justizvollzug vermitteln den Verurteilten die Arbeitseinsätze. Die Arbeitsstunden können in gemeinnützigen privaten oder staatlichen Einrichtungen erbracht werden.

also ich glaube so ein kuehlschrank im Knast heizt die temp. Ganz schoen nach oben im Raum. Das ist elementar wichtig. ich habe grad den michael jackson mit care about us im ohr. Das hat die musicbiz szene im tatort mit der biedermann gecovert. Manchmal is son tv als wie ein virtueller kuehlschrank und der will erstma programmiert sein
enie | 12. 8. 2009 20:43
Der nachfolgende Ablauf (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in meiner Strafsache zeigt unmissverständlich, dass die Rechtspflege der Staatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Berlin, die Senatsverwaltung für Justiz, sowie die zuständigen sozialen Einrichtungen hier bei Weitem überfordert sind und bewusst gegen die Rechte behinderter Personen verstoßen.
Dies beweist sich auch durch absolute Unkenntnis bezüglich der Behinderung Epilepsie von Seiten der Staatsanwalt und der Tatsache, dass die Sozialen Dienste Berlin sowie die Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin durch meine Person erstmalig mit der einer Person, welche von der Behinderung Epilepsie betroffen ist, konfrontiert wurden.
Meinem Antrag auf Bewilligung zur Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit zur Vermeidung von Strafvollzug (Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung
von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004) wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin mit Schreiben vom 18.02.09 wie folgt entsprochen:
„In Ihrer Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Tilgung der Geldstrafe durch – Freie Arbeit- Aufgrund der *vorliegenden Erkenntnisse wird dem Antrag entsprochen. Sie werden von der zuständigen Einrichtung, – Soziale Dienste der Justiz (Gerichtshilfe und Bewährungshilfe) in – Freie Arbeit – vermittelt werden“.
*Der Staatsanwaltschaft war bei der Bewilligung meine finanzielle Situation, sowie die Tatsache, dass ich unter der Behinderung Epilepsie (epileptischen Anfällen) leide, bekannt.
Nach schriftlicher Aufforderung der Sozialen Dienste, nahm ich am 02.03.2009 den vorgegebenen Termin zur Vermittlung in – Freie Arbeit- unter Mitteilung meiner Behinderung Epilepsie wahr.
Am 03.03.2009 erhielt ich von den Sozialen Diensten eine Durchschrift ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme:
„Da unter den gegebenen Umständen bei einem Arbeitsunfall Aufgrund der vorliegenden Epilepsie kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einem epileptischen Anfall gegeben ist, kann der „Täter“ nicht von uns in – freie Arbeit – vermittelt werden. Behinderte Personen, welche unter epileptischen Anfällen leiden, sind dann nicht gegen Unfälle durch die Unfallkasse Berlin versichert, wenn sich der Unfall nicht durch ein äußeres, sondern Aufgrund eines inneren Ereignisses (epileptischer Anfall) ereignete. Weiterhin wird die behinderte Person, wenn von dieser der epileptische Anfall vorhersehbar war Vorsatz unterstellt und diese für Schäden an Personen und Sachen haftbar gemacht. Er (der „Täter“) wird sich nun wieder direkt an die Staatsanwaltschaft Berlin wenden“.
Mit Schreiben vom 06.03.2009 und 28.03.2009 bat ich die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, wie in dieser Angelegenheit nun weiter verfahren wird. Am 15.04 2009 erhielt ich hierzu die folgende Antwort:
„Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse wird dem Antrag auf –Freie Arbeit- erneut entsprochen, jedoch diesmal eine „gezieltere Vermittlung“ durch die Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. – erfolgen. Sie erhalten von dieser Stelle gesondert Bescheid.
Nach meinem persönlichen Termin am 17.06.09 zur Vermittlung in Freie Arbeit bei der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin, erhielt ich von dort mit Schreiben vom 19.06.09 die Durchschrift an die Staatsanwaltschaft Berlin:
„Nach dem erfolgten Gespräch mit Herrn Rose, nach unseren Recherchen und den bisher vorliegenden Informationen stellt sich die Situation bezüglich der Möglichkeit zur Ableistung der Geldstrafe so dar, dass wir Aufgrund der nachgewiesenen Epilepsieerkrankung keine Möglichkeit zum Einsatz von Herrn Rose sehen.
Nach meiner Rückfrage, wie in dieser Angelegenheit nun weiter verfahren wird, erhielt ich mit Schreiben vom 28.09.2009 von der Staatsanwaltschaft folgende Mitteilung:
„In Ihrer Strafsache werden Sie um Tilgungsvorschläge gebeten. Sollten Sie sich in keinerweise zur Tilgung in der Lage sehen, so ist letztendlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken“.
Hierzu sendete ich am Montag, der 5. Oktober 2009 nachfolgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin, sowie die Senatsverwaltung für Justiz:
„Sehr geehrte Frau Thamm,
mein Tilgungsvorschlag, die Geldstrafe durch freie Arbeit abzuleisten, wurde von der
Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Sachlage bewilligt und hat weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit. Den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft, einer Kontaktierung der SBH Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. Bundesallee 42, 10715 Berlin Soziale Dienste der Justiz Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin zur Vermittlung in -Freie Arbeit- bin ich nachgekommen. Eine Vermittlung in -Freie Arbeit ist,
trotzdem ich mich dazu in der Lage sehe, seitens der 0.g. Einrichtungen aufgrund
meiner bestehenden Behinderung (Epilepsie) von diesen abgelehnt worden.
Muss ich dies so werten, dass von der Staatsanwaltschaft Berlin grundsätzlich behinderten Personen (Epileptikern) die Möglichkeit, eine Geldstrafe durch -Freie Arbeit- zu tilgen, verweigert wird?
Mit freundlichen Grüßen
Roland Rose“
Bis heute (16.10.2009) erhielt ich keine Antwort.
Anmerkung:
Das o.g. Schreiben betrachte ich bis zum schriftlichen Bescheid einer begründeten Rücknahme der Bewilligung zur Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit zur Vermeidung von Strafvollzug als Gegenstandslos und eine Begründung der Rücknahme unter dem Aspekt einer Einzelfallentscheidung (allein in Deutschland müssen ca. 1 Million Menschen mit der Behinderung Epilepsie leben) wird von mir genau so wenig akzeptiert werden, wie weitere unmittelbare Diskriminierungen: („Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung (im Sinne des § 1 AGG) erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“) und mittelbare Diskriminierungen: („Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in besonderer Weise benachteiligen können“)
Zur Kenntnisnahme:
UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung:
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person:
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten, a) das Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit ihrer Person genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Roland Rose
mailto: rose@gesundheits-planet.com
Fon: +49 30 643 272 86
Fon: +49 30 643 272 87
Fax: +49 30 820 964 89
Rudolstädter Str. 98
D- 10713 Berlin
Roland Rose | 18. 10. 2009 10:06